12.03.2021

Oberverwaltungsgericht Saarland kippt Corona Verordnung für den Einzelhandel!

Die Landesregierung Saarland belässt es bei der sofortigen Öffnung des gesamten Einzelhandels. 

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat die CoronaVO für den Einzelhandel für den saarländischen Einzelhandel gekippt.

Das Urteil war überfällig und trotzdem überraschend!
Gegen den Beschluss will die Landesregierung weder Rechtsmittel einlegen, noch möchte sie die CoronaVO Einzelhandel neu formulieren. Ministerpräsident Hans hat mitgeteilt, dass er es dabei belassen, also den Handel offen lassen wolle und stattdessen mit einer breit angelegten Bürgertestung dafür sorgen möchte, dass „insbesondere die Beschäftigten im Einzelhandel“ besser geschützt sind.


Diese Begründung ist weit hergeholt, beweist doch das Gutachten der Berufsgenossenschaft Handel und Logistik, dass das Infektionsgeschehen gerade bei Verkäufern im Einzelhandel im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung im gesamten Jahr 2020 unterdurchschnittlich war, obwohl der Lebensmittel Einzelhandel und die Drogeriemärkte die gesamte Lockdown Zeit über geöffnet und teilweise sogar maskenlos verkauft hatten. Der Beschluss des OVG könnte auch Beispiel sein für den Verwaltungsgerichtshof Mannheim, bei dem noch Klagen gegen die CoronaVO Baden-Württemberg anhängig sind.
Insofern ist das Urteil auch deswegen vergleichbar, da die CoronaVOen Einzelhandel Baden-Württemberg und Saarland inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen.

Wesentliche Inhalte des Urteils sind:

  1. Vor dem Hintergrund, dass nach 13 Monaten noch immer keine Datengrundlage geschaffen worden ist, stellt das OVG eine Ermessensausübung ins Blaue fest, die für das OVG gleichbedeutend ist mit einer fehlenden Ermessensausübung

    Das OVG geht von einem Eingriff in Art. 3 und Art. 12 vor dem Hintergrund der fehlenden Erforderlichkeit und der fehlenden Verhältnismäßigkeit aus.

    Dieser stellt (verkürzt) bei den betroffenen  Unternehmen vor allem in folgenden Punkten einen Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz sowie in die Berufsausübungsfreiheitfest:
     
  • Im Verhältnis zu denjenigen, die nun mittlerweile auch systemrelevant sind (Buchhandel, Garten Center, eh alles über Lebensmitteleinzelhandel hinaus)
  • wegen der Vorgabe für die meisten Einzelhändler, Kunden nur nach vorheriger Terminvergabe bedienen zu dürfen
  • wegen der Regelung, wonach nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche bei Click and Meet erlaubt sei
  • wegen der Regelung zu den Mischsortimenten
  • etc.

Fazit:
Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht der Landesregierung.
Das Urteil wirkt aber zunächst nur für das Land Saarland.
Es kann aber vom Land Baden-Württemberg aktiv nachvollzogen werden.

Sollte das nicht passieren, wird sich der VGH Mannheim, der noch mit weiteren Klagen betraut ist, mit diesen Argumente auseinander setzen müssen.
 

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Sabine Hagmann
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