21.03.2019

Wie werden meine sensiblen Daten verarbeitet?

Wichtig ist, dass eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung aktiv, freiwillig sowie unmissverständlich von der betroffenen Person abgegeben wird. Voreingestellte Häkchen sowie ein Stillschweigen genügen für eine wirksame Einwilligung nicht.

Unsere Juristen-Kollegen melden: Die Datenschutzkonferenz, die aus den unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder besteht, hat ein neues Kurzpapier veröffentlicht, das Kurzpapier Nr. 20.  

Danach gilt: Bei einer Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung genügt es nicht, wenn auf AGB verwiesen wird, in denen fiktiv erteilte Erklärungen enthalten sind, und ein Kreuz zur Nichterteilung der Einwilligung zu setzen war. Es ist ausdrückliche eine Opt-in Erklärung erforderlich.

Die Datenschutzkonferenz hat weiter betont, dass eine Einwilligungserklärung nicht freiwillig ist, wenn die Erfüllung des Vertrages  von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (sog. Kopplungsverbot).
Die vorformulierte Einwilligungserklärung muss in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden und darf keine missverständlichen Klauseln enthalten. Weiter muss die Einwilligungserklärung mindestens darüber informieren, wer der Verantwortliche ist und zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen.


Wichtig: Der Verantwortliche muss die Einwilligungen nachweisen können, deshalb müssen die erteilten Einwilligungen protokolliert bzw. gespeichert werden.

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