22.03.2021

Der OVG NRW kippt viele Beschränkungen im Einzelhandel nun auch für NRW

Mit einem Paukenschlag ging gerade die Nachrichten durch alle Gazetten, dass das oberste Verwaltungsgericht in NRW viele Beschränkungen im Einzelhandel gekippt hat. Damit folgt es den Gründen, die auch schon zur Aufhebung der CoronaVO Einzelhandel im Saarland geführt haben.
Wie Sie der Pressemitteilung des OVG Münster entnehmen können, hat das OVG die Flächenbeschränkungen und das Terminbuchungserfordernis wegen konstatierter Ungleichbehandlung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für den Lebensmittelhandel und die bereits bislang ausgenommen Anbieter von Gütern des täglichen Bedarfs bleibt es bei den bisherigen Regelungen. 

Allerdings hat  das NRW-Gesundheitsministerium bereits mitgeteilt, dass unabhängig von den heutigen MP-Beschlüssen die NRW-CoronaSchVO sehr kurzfristig nachgebessert werden wird und zwar in dem Sinne, dass mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels und Anbietern von Gütern des täglichen Bedarfs dann für alle anderen Geschäfte eine Flächenbeschränkung von 1 Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie eine vorherige Terminbuchung erforderlich sein wird – also auch für den Buchhandel, Gartenfachmärkte und den Schreibwarenhandel.


Damit gibt man den Unternehmen, die bisher von großzügigeren Flächenbeschränkungen profitiert haben, natürlich Steine statt Brot. Allerdings zeigt dies auch, dass viel in Bewegung ist.

Diese hatten die CoronaVO in vielen Punkten für Grundrechtswidrig eingestuft und die CoronaVO Saarland mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Wir hatten ausführlich berichtet).

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Sabine Hagmann
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