14.10.2020

Überschreitung der Corona Warnstufe in zahlreichen Städten in Baden-Württember

Für die Bewohner und Besucher dieser Städte/Landkreise gelten neue Einschränkungen

Geregelt wird das jeweils mit Allgemeinverfügungen der jeweiligen Städte/Landkreise selbst. Die Regelungen sind den jeweiligen Situationen in den unten aufgeführten Städten/Landkreisen angepasst und unterscheiden sich leicht. Es schält sich jedoch ein „Grundmuster“ an Regeln heraus, die wie folgt aussehen:

  • Private Feiern
    Per Allgemeinverfügung werden private Feiern beschränkt, sodass sie z. B. nur noch mit zehn Teilnehmern in privaten und 25 Teilnehmer in öffentlichen und angemieteten Räumen zulässig sein werden. Verstärkte Kontrollen sollen verhindern, dass illegale Partys in der Stadt stattfinden.
  • Mund-Nasen-Schutz
    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in besonders betroffenen Gebieten verpflichtend, außer für Kleinkinder und mit Attest. Eine Allgemeinverfügung benennt alle Örtlichkeiten und Verbindlichkeiten, die betroffen sind. In Esslingen, wo der Mundschutz im Freien bereits Pflicht ist, ist z. B. ein Zwangsgeld von 50 Euro bei einem Verstoß fällig.
  • Alkoholverkauf
    Der Verkauf und der Konsum von Alkohol werden eingeschränkt. Die Allgemeinverfügung benennt die Plätze im jeweiligen Stadtgebiet, an denen (ab X Uhr) kein Alkohol mehr getrunken werden darf. Ab XY Uhr dürfen eventuell dann auch keine anliegenden Geschäfte keinen Alkohol mehr verkaufen. Ausgenommen sind meist Gastronomiebetriebe mit Konzession. Wie lange die Beschränkungen dauern, regelt die Verordnung. Die Beschränkungen sind befristet.
  • Sport
    Zuschauer sind bei einigen Sportveranstaltungen, wie z. B. bei Fußball-Spielen vorübergehend nicht zulässig. „Voraussichtlich“ gelte das auch für das Heimspiel des VfB Stuttgart gegen den 1. FC Köln am 23. Oktober, sagte ein Sprecher der Stadt Stuttgart. Bei anderen Sport- oder Kulturveranstaltungen sind z. B. in Stuttgart bis zu 500 Zuschauer zulässig, sie müssen durchgehend eine Maske tragen. Wie lange das gilt, ist offen.
  • Schulen
    Noch beraten wird in manchen Städten ein Entzerren des Unterrichtsbeginns. Denkbar sei eine Anforderung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes, die Schülern ab einer bestimmten Klassenstufe vorgibt, später mit dem Unterricht zu beginnen.
  • Beherbergungsverbot (siehe Link)

1.     In Baden-Württemberg gilt ein Beherbergungsverbot bereits seit dem 29. August 2020

2.     Danach ist es untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorhergehenden sieben Tagen (7-Tage-Indzidenz) überschritten wurde. Maßgeblich hierfür sind die Veröffentlichungen des Robert Koch Instituts.

3.     Ein Beherbergungsverbot gilt für Gaststätten, Hotels, Ferienwohnungen, Herbergen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze oder vereinfacht gesagt: für Unternehmen, „die in der Regel gegen Entgelt Personen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.

4.     Dies gilt nicht für Gäste, die
a.     glaubhaft machen, dass sie sich in den vorangehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz  aufgehalten haben oder
b.     nachweisen, dass sich das Infektionsgeschehen nach Absatz 1 Satz 1 auf einen örtlich abgrenzbaren Bereich innerhalb der jeweiligen Gemeinden oder Stadt begrenzt hat und glaubhaft machen, dass sie sich in den vorhergehenden sieben Tagen vor dem Beginn der Beherbergung nicht in diesem Bereich aufgehalten haben, oder
c.     nachweisen, dass keine Anhaltspunkte einer Infektion mit dem Coronavirus bei ihnen vorhanden sind.

Der Nachweis kann durch Vorlage einer Bescheinigung der für den Infektionsschutz örtlich zuständigen Behörde des betroffenen Bereichs erfolgen. Der Nachweis muss durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach § 3 CoronaVO Beherbergungsverbot erfolgen.

Achtung: Das Beherbergungsverbot stellt kein „Bewegungsfreiheitsgebot“ dar, d. h., die Bürger aus oben genannten Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt können sich weiter in Baden-Württemberg frei bewegen.

Folgende Städte haben die Warnstufen (mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) überschritten:

Die kritische Phase mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner haben folgende Städte / Landkreise erreicht (siehe Übersicht):

  • Böblingen
  • Schwäbisch Hall
  • Ludwigsburg, Landkreis
  • Pforzheim
  • Ortenaukreis
  • Tuttlingen, Landkreis
  •  Mannheim, Stadtkreis
  • Ulm, Stadtkreis
  • Heilbronn, Stadtkreis

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