17.09.2020

Pflichten des Handels bei der Umverpackung von food- und non-food-Artikeln im Ladengeschäft

Was nach der Detergenzien-VO zu beachten ist: 

Endverbraucher fragen immer stärker Produkte nach, die nur wenig Verpackungsmüll beinhalten. Dadurch werden Food und Nonfood Produkte im LEH selbst abgefüllt wie zum Beispiel Wasch-, Putz und Reinigungsprodukte.

Dadurch wird der einzelne Händler zum Abfüller, wodurch dieser nach Detergenzien VO für die korrekte Kennzeichnung der abgefüllten Ware Sorge tragen muss. Folgende Informationen sind nach Art. 11 DetergenzienVO auf der Verpackung der WPR-Produkte aufzulisten:

  • Name und Handelsname des Erzeugnisses
  • Name und Handelsname sowie Warenzeichen und vollständige Adresse, Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist
  • Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der das Hersteller-Datenblatt (Art. 9 Abs. 3) erhältlich ist

Bitte beachten Sie, diese Pflicht trifft auch Händler, die das Produkt in Behältnisse  umfüllen, die vom Verbraucher bereitgestellt werden.

Da der Händler somit sowohl zum Abfüller auf eigene Rechnung wird und zudem die Verpackung ändert, wird er als Umfüller auch zum Hersteller (Art. 2 Nr. 10). Da Umfüller zu den nachgeschalteten Anwendern gehören und deshalb unter den Begriff des Lieferanten (Art. 2 Nr. 19,26, Art. 17) fallen, greift auch hier die Kennzeichnungspflicht.

Ähnliches gilt im Rahmen der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung.  (Die entsprechenden allgemeinen Kennzeichnungspflichten finden sich dort unter Art. 17 Abs. 1a-h.)

Die Pflicht zur Kennzeichnung trifft u.a. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen (Art. 1 Abs. 1b,i).

Derzeit gibt es noch keine Rechtsprechung und auch keine einheitliche Auslegung der Überwachungsbehörden.

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Dr. Dieter Sievert
Dr. Dieter Sievert

Leiter der Rechtsabteilung, Rechtsanwalt

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